Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

(1) Sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, liegen allen – auch zukünftigen – Angeboten, Auftragsbestätigungen und dazugehörigen Erklärungen sowie Lieferungen und sonstigen Leistungen der Deutsche Wärme- und Energieversorgung GmbH (DWEV) die nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Mit der Erteilung eines Auftrages, spätestens aber mit der Entgegennahme der Ware oder
Leistung, erkennt der Vertragspartner diese Bedingungen an.
(2) Etwaigen entgegenstehenden Einkaufsbedingungen oder sonstigen allgemeinen Verkaufsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit auch für zukünftige Geschäfte widersprochen. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(3) Ist eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, so berührt dies weder die Wirksamkeit des verbleibenden Teils der Bestimmung, noch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche andere Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

2. Vertragsabschluß
(1) Wenn mündlich oder fernmündlich Verträge vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich widerspricht. Bei Angeboten sind Mengen, Preise und Lieferzeit freibleibend. Bestellungen werden mit Zugang unserer Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich.
(2) Sonstige Abreden, Auskünfte, Empfehlungen und Ratschläge unserer Mitarbeiter, insbesondere auch Beschaffenheitsangaben und – garantien bedürfen zur Erlangung einer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Eine Beschaffenheitsgarantie wird von uns nur im Ausnahmefall übernommen und muß ausdrücklich als solche bezeichnet sein.

3. Preis
Die vereinbarten Preise gelten ab Lagerort oder bei Direktversendung vom Hersteller ab Werk zuzüglich
der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer. Erfolgt die Lieferung später als 4 Monate nach
Vertragsschluß, werden zwischenzeitlich eingetretene Preiserhöhungen dem vereinbarten Preis
zugeschlagen. Derartige Erhöhungen können stets zugeschlagen werden bei Dauerschuldverhältnissen
und gegenüber gewerblichen Unternehmern und Selbständigen.

4. Gefahrübergang, Lieferung
(1) Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung – mit Übergabe der Ware an den Kunden, einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit Verlassen des Werkes auf den Kunden über.
(2) Bei Anlieferung von Treibstoffen ist der Kunde für einen einwandfreien technischen Zustand des Tanks und der Meßvorrichtung verantwortlich. Schäden, die durch Überlaufen entstehen, weil der Tank oder die Meßvorrichtung sich in mangelhaftem technischen Zustand befinden, sowie Schäden die durch Verschmutzung und/oder Vermischung mit einem im Tank oder Tankwagen des Abnehmers enthaltenen Restbestand, bzw. durch einen verschmutzten und/oder Wasser enthaltenden Tank oder Tankwagen des Abnehmers entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
(3) DWEV ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen. Bei Streckengeschäften gelten Liefertermine als eingehalten, wenn die Ware den Lieferanten so rechtzeitig verläßt, daß bei regelmäßiger Transportzeit die Lieferung termingerecht beim Empfänger eintrifft.
(4) Eine Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und auf seine Rechnung. Transportschäden und Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch entsprechende Beweismittel festgestellt und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief, Lieferschein u.ä.) bescheinigt werden.

5. Höhere Gewalt
(1) Höhere Gewalt (z.B. öffentliche Unruhen u.ä.), unverschuldete Betriebsstörungen (z.B. Streik, Aussperrung, usw. ) und alle sonstigen von DWEV nicht zu vertretenden Umstände (Ausfall von Vorlieferanten, Verkehrsstörungen, usw.) berechtigen DWEV, im Umfang und für die Dauer der Behinderung, die Lieferung ganz oder teilweise einzustellen oder aufzuschieben.
(2) Der Vertragsabschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluß eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

6. Zahlungsbedingungen
(1) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung spätestens 8 Tage nach Lieferung bzw. Leistung ohne Abzug zu erfolgen. Ausnahmen hiervon bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
(2) DWEV ist berechtigt, auch bei anders lautender Bestimmung des Kunden, Zahlungen zunächst auf ihre jeweils älteren Forderungen anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist DWEV berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderungen anzurechnen.
(3) Wechsel und Schecks werden stets nur erfüllungshalber entgegengenommen. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Wechsel- bzw. Scheckbetrag einem Konto von DWEV endgültig gutgeschrieben ist.
(4) Eine Aufrechnung des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist von DWEV anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Die Abtretung von Forderungen bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung von DWEV.

7. Zahlungsverzug, Vermögensverfall
(1) Ab Verzugseintritt werden bankübliche Überziehungszinsen zuzüglich eines sonstigen Verzugsschadens berechnet, mindestens jedoch 1 % über dem Basisizinssatz (§ 247 BGB) pro Monat.
(2) Bei Zahlungsverzug oder Gefährdung der Forderungen der DWEV durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden ist die DWEV berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen.

8. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten
(1) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller sonstigen Forderungen aus diesem Rechtsgeschäft, gleich aus welchem Rechtsgrund diese herrühren, Eigentum der DWEV. Das gilt bei Entgegennahme von Wechseln/Schecks bis zu deren endgültiger Gutschrift. Bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware als Sicherung auch für die Saldoforderung.
(2) Der Kunde hat die Vorbehaltsware gesondert zu lagern oder deutlich zu kennzeichnen. Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung und Vermischung dürfen nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur solange erfolgen, wie der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen einhält. Verpfändung und
Sicherungsübereignung sind nicht gestattet.
(3) Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder verbunden, so überträgt der Kunde zur Sicherung der Forderungen von DWEV schon jetzt anteilig (Rechnungswert) sein (Mit-) Eigentum an der neu entstandenen Sache (Sicherungseigentum) mit der gleichzeitigen Vereinbarung, daß er diese Sache unentgeltlich für DWEV verwahrt. Alle Forderungen aus Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware oder des an die Stelle der Vorbehaltsware tretenden Sicherungseigentums tritt der Kunde in Höhe der Forderungen von DWEV, zuzüglich 20 % zur Sicherheit, schon jetzt an DWEV ab. DWEV nimmt hiermit die Abtretungen an.
(4) Von Pfändungen und anderweitigem Zugriff Dritter, durch welche Sachen oder Rechte von DWEV betroffen werden, hat der Kunde DWEV unverzüglich zu benachrichtigen.

9. Annahmeverzug
(1) Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat der Kunde DWEV unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, er hat die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten;

Unternehmer haften im Fall der verspäteter Abholung ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. Mehrere Kunden haften als Gesamtschuldner für ordnungsgemäße Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises.
(2) Als Schadensersatz statt der Leistung bei Annahmeverzug berechnet DWEV 10 % des Bestellpreises ohne Abzüge, sofern der Kunde nicht nachweist, daß ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

10. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
(1) Der Kunde hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung/Abholung zu untersuchen. Er hat alle offensichtlichen Mängel gleich welcher Art binnen 10 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung schriftlich anzuzeigen. Unternehmer haben alle erkennbaren Mängel unverzüglich bei Abnahme der Ware, spätestens binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind von Unternehmern unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf eines Jahres ab Ablieferung schriftlich zu rügen. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt.
(2) Die Haftung für Mängel entfällt gegenüber Unternehmern, wenn der Kunde oder die zur Abnahme berechtigte Person die Ware mit anderen Waren vermengt oder verändert oder vermengen oder verändern läßt, es sei denn, der Kunde weist nach, daß die Vermengung oder Veränderung den Mangel nicht herbeigeführt hat.
(3) Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge kann der Kunde zunächst Nacherfüllung verlangen. Ist der Kunde Unternehmer, leistet DWEV Nacherfüllung nur in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung)
verlangen oder vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt). Tritt der Kunde nach fehlgeschlagener Nacherfüllung vom Vertrag zurück oder erklärt er die Minderung, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
(4) Mängelansprüche eines Unternehmers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Auf Schadenersatz gerichtete Mängelansprüche verjähren ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn, daß der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von DWEV, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
von DWEV beruht, daß der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt, oder daß DWEV den Mangel arglistig verschwiegen hat.
(5) Schadensersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verletzung einer Vertragspflicht, aus Verschulden anläßlich von Vertragsverhandlungen und aus außervertraglicher Haftung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von DWEV beruht oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung oder durch einen von DWEV arglistig verschwiegenen Mangel verursacht ist oder in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt. Bei Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung haftet DWEV
nicht für bei Vertragsschluß nicht vorhersehbare Schäden. Eine Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
(6) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von DWEV.

11. Gerichtsstand
Gerichtsstand, auch in Wechsel- und Schecksachen, ist, wenn der Kunde Kaufmann ist oder die sonstigen Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Sitz von DWEV. DWEV ist jedoch auch berechtigt, den Kunden nach Wahl auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

12. Datenschutz
Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene Daten werden bei DWEV und deren verbundenen Unternehmen sowie bei ausliefernden Stellen gespeichert. Die gespeicherten Daten werden nur für eigene Zwecke entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz und anderen Rechtsvorschriften genutzt.

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